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Andere Vergehen gegen StGB

Wallis · 2012-02-15 · Deutsch VS

P1 11 38 URTEIL VOM 15. FEBRUAR 2012 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Hermann Murmann, Ersatzrichter Dr. Philipp Näpfli und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen. in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt A___________ gegen X___________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B___________ und Y___________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin C___________

Dispositiv
  1. X___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen. - 28 -
  2. Y___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen.
  3. Z___________ wird der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) schuldig erkannt.
  4. Z___________ wird als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts H___________ vom
  5. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007 verurteilt: a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.
  6. a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 105'000.-- (Auslagen Untersuchungsrichteramt Fr. 102'076.75, Gebühren Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 1'323.25) werden Z___________ in Höhe von Fr. 11'373.75 und dem Staat Wallis in Höhe von Fr. 93'626.25 auferlegt. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'700.-- werden Z___________ zu Fr. 450.-- und dem Staat Wallis zu Fr. 2’250.-- auferlegt.
  7. Der Staat Wallis bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren.
  8. Der Staat Wallis bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren.
  9. Der Staat Wallis bezahlt Z___________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) für das Berufungsverfahren. Sitten, 15. Februar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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URTEIL VOM 15. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Hermann Murmann, Ersatzrichter Dr. Philipp Näpfli und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen.

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt A___________

gegen

X___________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B___________

und

Y___________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin C___________

und

Z___________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt D___________ (Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB)

- 2 - Verfahren

A. Zwei Bauarbeiter zogen sich am Nachmittag des 17. April 2007 im Treppenhaus Ost des Bahnhofsneubaus in E___________ Verletzungen zu. Nach ersten polizeilichen Ermittlungen ernannte das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 24. April 2007 zur Klärung der Ursachen einen Mitarbeiter der F___________ zum Sachverständigen. Gestützt auf den Polizeibericht vom 18. Juni 2007 sowie das Gutachten vom

17. August 2007 eröffnete das Untersuchungsrichteramt am 22. April 2008 gegen X___________ und G___________ ex officio eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Nach Durchführung untersuchungsrichterlicher Einvernahmen wurde am 11. August 2009 das Verfahren zusätzlich gegen Y___________ und Z___________ eröffnet. Am

29. September 2009 erliess die Untersuchungsrichterin die Anschuldigungsverfügung. Das Verfahren gegen G___________ wurde nach Beweisergänzungen am 9. Juni 2010 eingestellt. B. Das Untersuchungsrichteramt schloss die Untersuchung am 13. Juli 2010 ab und leitete die Akten an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis (nunmehr Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis) weiter. Diese erhob am 20. August 2010 Anklage gegen X___________, Y___________ sowie Z___________ und überwies die Akten an das Bezirksgericht E___________. C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 setzte das Bezirksgericht den Parteien Frist, um Beweise anzugeben, die an der Hauptverhandlung erhoben werden sollten. Y___________ sowie X___________ beantragten die Einvernahme der drei Beschuldigten. Das Bezirksgericht hiess diese Anträge am 27./29. Oktober 2010 gut. D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand am 14. April 2011 statt. Die beantragten Beweismittel wurden abgenommen. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge: Oberstaatsanwalt:

1. X___________, Y___________ und Z___________ sind der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. X___________, Y___________ und Z___________ sind zu einer Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu etwa CHF 185.-- für X___________ und CHF 155.-- für Y___________ und CHF 135.-- für Z___________ zu verurteilen, nach Ermessen des Gerichtes.

3. X___________, Y___________ und Z___________ ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben, verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren.

4. X___________, Y___________ und Z___________ sind die Kosten von Verfahren und Urteil zu einem Drittel aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.

X___________:

1. Der Angeklagte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Fiskus.

- 3 -

3. Der Fiskus bezahlt dem Angeklagten eine angemessene Parteientschädigung.

Y___________:

1. Herr Y___________ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen &/oder fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen (Art. 229 Abs. 2 StGB)

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.

3. Es sei Herrn Y___________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Z___________:

1. Z___________ wird von der Anklage der vorsätzlichen und/oder fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 StGB freigesprochen.

2. Z___________ wird vom Staat Wallis eine angemessene Parteientschädigung entrichtet.

3. Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten des Staates Wallis.

E. Am 13. Mai 2011 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil, das es den Parteien am

16. Mai 2011 in begründeter Form zustellte:

1. X___________ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) freigesprochen.

2. Y___________ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) freigesprochen.

3. Z___________ wird der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) für schuldig erkannt.

4. Z___________ wird als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts H___________ vom 9. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007 verurteilt: a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren. b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.

5. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 105'000.-- (Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 102'076.75, Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 1'600.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 1'323.25) werden Z___________ zu 1/3 (Fr. 35'000.--) auferlegt. Die restlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 70'000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.

6. Der Staat Wallis bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--).

7. Der Staat Wallis bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--).

F. Gegen dieses Urteil meldeten der Oberstaatsanwalt sowie Z___________ am

27. Mai 2011 Berufung an. Das Bezirksgericht leitete die Akten am 30. Mai 2011 an das Kantonsgericht weiter. Am 6. Juni 2011 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Z___________ die jeweilige Berufungserklärung mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:

- 4 - Oberstaatsanwalt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes E___________ vom 13.05.2011 ist in Bezug auf die Freisprüche von X___________ und Y___________ und die Regelung der Kosten und Entschädigungen aufzuheben.

2. X___________ und Y___________ sind der Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

3. X___________ und Y___________ sind zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je etwa Fr. 185.-- für X___________ und Fr. 155.-- für Y___________ zu verurteilen, nach Ermessen des Gerichtes.

4. X___________ und Y___________ ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5. X___________ und Y___________ sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens und Urteils vor erster Instanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.

6. Im Falle der Bestätigung des Freispruches von X___________ und Y___________ sind die Kosten zur Hauptsache Z___________ aufzuerlegen und höchstens 2/6 zu Lasten des Staates. Z___________:

1. Die Berufung sei gutzuheissen.

2. Primär:

a. Der Berufungskläger sei von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB frei zu sprechen.

b. Dem Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren vor erster Instanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Subsidiär:

a. Die Probezeit von 4 Jahren im Zusammenhang mit dem Strafaufschub für die Geldstrafe sei angemessen zu reduzieren. Dabei sei der Berufungskläger vorab vom Gericht anzufragen, ob er - gegebenenfalls - bereit ist, ersatzweise bedingt gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bejahendenfalls sei diese anzuordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB).

b. Die Z___________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 35'000.-- seien zu reduzieren.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Fiskus auferlegt.

4. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

G. Am 19. September 2011 wurden die Parteien auf den 2. Dezember 2011 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf Antrag der Beschuldigten wurde die Verhandlung am 26. Oktober 2011 auf den 27. Januar 2012 verschoben. H. Anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlegten die Parteien folgende Schlussanträge: Oberstaatsanwalt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes E___________ vom 13.05.2011 ist in Bezug auf die Freisprüche von X___________ und Y___________ und die Regelung der Kosten und Entschädigungen aufzuheben.

2. Z___________, X___________ und Y___________ sind der Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

- 5 -

3. Z___________ wird als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts H___________ vom 09. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007 verurteilt:

a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren.

b. zu einer Busse von Fr. 1'000.--, die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.

4. X___________ und Y___________ sind zu einer Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu je etwa Fr. 185.-- für X___________ und Fr. 155.-- für Y___________ zu verurteilen, nach Ermessen des Gerichtes.

5. X___________ und Y___________ ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren.

6. Z___________, X___________ und Y___________ sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens und Urteils vor erster Instanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.

7. Im Falle der Bestätigung des Freispruches von X___________ und Y___________ sind die Kosten zur Hauptsache Z___________ aufzuerlegen und höchstens zu dem 2/6 Staat aufzuerlegen.

X___________:

1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts E___________ vom 13. Mai 2011, S. 30, Ziff. 1, ist zu bestätigen und Herr X___________ ist von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat Wallis.

3. Der Staat Wallis bezahlt dem Angeklagten Herr X___________ eine angemessene Parteientschädigung.

Y___________:

1. Die Berufungsanträge Ziff. 1 bis und mit 6 des Staatsanwalts A___________ sind in Bezug auf Herrn Y___________ vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts E___________ vom 13.05.2011 ist in Bezug auf den Freispruch von Y___________ betreffend der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 12 Abs. 3 StGB) und in Bezug auf die Regelung der Kosten und Entschädigungen zu bestätigen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates

4. Es sei Herrn Y___________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Z___________:

1. Die Berufung sei gutzuheissen.

2. Primär:

a. Der Berufungskläger sei von der Anklage der vorsätzlichen und fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB frei zu sprechen.

b. Dem Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren vor erster Instanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

- 6 - Subsidiär:

a. Die Probezeit von 4 Jahren im Zusammenhang mit dem Strafaufschub für die Geldstrafe sei angemessen zu reduzieren.

b. Die Z___________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 35'000.-- seien zu reduzieren.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Fiskus auferlegt.

4. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts wurde am 13. Mai 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung.

2. a) Gemäss Art. 398 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Die Einlegung der Berufung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger alsdann eine Berufungserklärung einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung (oder Aushändigung) des schriftlichen Urteilsdispositivs zu laufen (Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht hat im Urteilsdispositiv deutlich über das Rechtsmittel und die fristgerechte Berufungsanmeldung zu belehren. Die Zustellung erfolgt dabei nach den allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 85 StPO. Nachdem die Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht eingegangen ist, hat dieses das Urteil in den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zu begründen. Anschliessend übermittelt es die Akten samt der Anmeldung dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat indes nach der Urteilszustellung innert zwanzig Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: den

- 7 - Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen); die Bemessung der Strafe; die Anordnung von Massnahmen; den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; die Nebenfolgen des Urteils; die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Im zu beurteilenden Fall erfolgten sowohl die Anmeldung als auch die Erklärung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von Z___________ frist- und formgerecht. Anschlussberufungen erfolgten keine.

b) Die Oberstaatsanwaltschaft will mit ihrer Berufung die Verurteilung der drei Beschuldigten erreichen. Eventualiter beantragt sie im Falle der Bestätigung der beiden erstinstanzlichen Freisprüche, die Kosten seien zur Hauptsache Z___________ bzw. höchstens im Umfange von 2/6 dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte Z___________ ficht die Verurteilung wegen Verletzung der Regeln der Baukunde an. Bei einem Schuldspruch begehrt er eventualiter die Herabsetzung der Probezeit, die Verurteilung zu einer bedingt ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit sowie eine Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Mithin ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.

3. a) Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie die Munizipalgemeinde E___________ errichteten im Zusammenhang mit J___________ als Bauherren ein neues Bahnhofsgebäude in E___________. Die K___________ Generalunternehmung war als Generalunternehmerin für die Bauausführung verantwortlich. Deren Projektleiter war L___________. Die Arbeitsgemeinschaft Neugestaltung Bahnhof E___________ führte die Baumeisterarbeiten aus. Die K___________ mit Projektleiter X___________ und die M___________ mit Projektleiter G___________ bildeten diese ARGE. Y___________ war der Bauführer. Bei der Erstellung der beiden Treppenhäuser Ost und West der Baute waren die Arbeiter der K___________ im Einsatz. Dabei handelte es sich um den Polier Z___________, den Maurer N___________ sowie die Hilfsarbeiter O___________ und vereinzelt P___________.

b) Hinsichtlich der Treppenhäuser wurde im Submissionsprojekt vom 28. Oktober 2005 unter Ziffer 2.1 betreffend die Beschreibung der Tragkonstruktion festgehalten: "Die Treppenläufe und die Podeste werden vorfabriziert und auf Stahlkonsolen, die an den Betonwänden vorgängig befestigt werden, versetzt. Zwischen Podest und Stahlkonsole wird ein Elastomer-Auflager eingelegt. … Für die nachträgliche Befestigung der Treppengeländer werden Stahlplatten (mit angeschweissten Armierungseisen) in die Treppenelemente versetzt." Zudem wurde auf die Bestimmungen der SIA-Normen, insbesondere SIA 260, SIA 261, SIA 261/1, SIA 262, SIA 262/1, SIA 263, SIA 263/1, SIA 267 und SIA 267/1, verwiesen. Die Treppenpodeste sollten auf Auflagerkonsolen vom Typ CRET 960 V aufgelagert werden. Dies hätte millimetergenaues Versetzen verlangt. Die ARGE musste anlässlich der Arbeitsvorbereitungen feststellen, dass die von der Generalunternehmung vorgegebene Versetzungsart der Treppenpodestelemente mit dem Cret-Auflagersystem nicht ausführbar war, weshalb sie sich am 22. September 2006 schriftlich vom ausgeschriebenen Versetzen der Treppenelemente distanzierte. Sie brachte vor, die vorhandenen Toleranzen des Elements und des Versetzens könnten in keiner Weise aufgenommen werden.

- 8 -

c) Die Auflagerkonstruktion wurde in der Folge geändert. Am 27. September 2006 wurde festgehalten, die Podest- und Treppenelemente gemäss neuen Plänen zu versetzen und die Treppenhauselemente stockwerkweise mit dem Rohbau der Schachtmauern gleichzeitig einzubauen. In den Deckenstirnen und Treppenhauswänden sollten Auflagernischen ausgespart werden, nämlich je 3 Stück pro südlicher und nördlicher Podestseite. Die Podestelemente sollten dann auf Traggerüst versetzt werden, anschliessend die Auflagedorne durch die vorbereiteten Aussparungen in die in den Podesten werkseitig einbetonierten Hülsen eingeschoben und schliesslich die Dorne in den im Ortbeton ausgesparten Auflagernischen vergossen werden. Die Generalunternehmung bestellte bei der Q___________ die Treppenhauselemente (Treppen und Podeste). Diese Elemente wurden zwar rechtzeitig geliefert, wurden jedoch wegen optischer Mängel zurückgewiesen und mussten noch einmal hergestellt werden. Deshalb war die Versetzung der Treppenhauselemente erst in der Woche 15/07 möglich. Zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau indes zu weit fortgeschritten. Dies verunmöglichte die vorgesehene stockwerksweise Montage, so dass eine Möglichkeit für den nachträglichen Einbau der Treppenelemente gesucht werden musste. Der entsprechende Vorschlag kam vom Polier Z___________. Er besprach diese abgeänderte Vorgehensweise, die er bereits auf einer Baustelle in Neuenburg angewandt hatte, mit dem Bauführer Y___________. Dieser wiederum orientierte X___________.

d) Mit dem Bau des Treppenhauses Ost wurde am 11. April 2007 begonnen. Mit einem Kran wurden die Treppenelemente in den Schacht herabgelassen und auf ein Podest gesetzt. Unter dem Podest waren je zwei Sattelhölzer montiert. Diese wurden mit zwei Verschwenkleisten (links und rechts) ausgesteift und mit je vier Deckenstützen (Typ EuroProp 20/400D) im 1. Drittel und zwei Zurrgurten gesichert. Im 2. und 3. Drittel wurden jeweils noch drei Deckenstützen verwendet. Sämtliche Podeste wurden, nachdem sie gesichert worden waren, noch mit drei Cretdornen je Seite gesichert. Nach Versetzen der Cretdorne sollten die Aussparungen zugeschalt und anschliessend ausgegossen werden. Als Vergussmörtel wurde Sika Grout 314 verwendet, der nach 24 Stunden eine Druckfestigkeit von 70 N/mm2 aufweist. Nach Montage der ersten vier Podeste gossen N___________ und O___________ die entsprechenden Cretdorne am Freitag, 13. April 2007 ein. Die beiden Arbeiter waren zwei Arbeitstage später, am 17. April 2007, im Treppenhaus Ost damit beschäftigt, das Podest 12 zu verlegen. Bei den Podesten, die am Vortag sowie am Unfalltag montiert worden waren, wurden die Dorne wegen Schwierigkeiten beim Ausrichten der Podeste nur bei den Podesten P6 und P7 eingeschoben, nicht dagegen bei den Podesten P5 sowie P8 bis P12. Die Podeste P6 und P7 wurden auch nicht eingemörtelt. Um ca. 13.30 Uhr brach der gesamte bisher montierte Treppenaufgang plötzlich zusammen. Die beiden Arbeiter wurden in die Tiefe gerissen. O___________ erlitt dabei eine Gehirnerschütterung, eine Rippenfraktur rechts mit Rippenprellungen, eine Unterschenkelfraktur links, einen Kniescheibenbruch links, eine Rissquetschwunde am mittleren rechten Oberschenkel, multiple Fremdkörper im Auge sowie diverse Prellungen am ganzen Körper. N___________ zog sich einen Kieferbruch, einen Jochbeinbruch, eine Fraktur oberhalb der Augenhöhle, einen Sprunggelenkbruch links, eine verschlossene Arterie am rechten Oberarm sowie einen

- 9 - gequetschten Medianusnerv am rechten Arm zu. Es entstand zudem beträchtlicher Sachschaden.

e) Die Sachverständigen R___________, dipl. Bauingenieur ETH, und S___________, dipl. Bauingenieur HTL, kamen in ihrem Gutachten vom 17. August 2007 zum Schluss, der Einsturz der vorfabrizierten Treppenelemente während der Montage sei auf das Zusammenwirken zweier sich gegenseitig ungünstig beeinflussenden Umstände zurückzuführen. Nämlich das Zusammenspiel des Fertigstellens der Auflagerkonsolen, mit denen die Podeste an den Deckenstirnen bzw. den Treppenhauswänden aufgelagert wurden, und der erforderlichen Traglast der Deckenstützen für das provisorische Traggerüst, auf denen die Podeste versetzt wurden. Entweder hätten die Auflagerkonsolen jeweils vor Weitermontage stockwerkweise fertig gestellt werden oder die zulässige Traglast der für das provisorische Traggerüst verwendeten Deckenstützen hätte für die effektiven Montagezustände mit mehrstöckiger Belastung ausgelegt werden müssen. Diesfalls hätten teilweise Deckenstützen mit erheblich höherer zulässiger Traglast bzw. überhaupt zusätzliche Deckenstützen eingebaut werden müssen. Weil die Auflagerdorne jeweils vor Weitermontage nicht stockwerkweise kraftschlüssig fertig gestellt worden seien, hätten sich die Spriesslasten mit fortschreitendem Montageablauf bis zum Einsturz in Folge Überlastung der für das provisorische Traggerüst verwendeten Deckenstützen in der treppenlaufseitigen Spriessreihe zwischen Podest P4 und P6 beziehungsweise P6 und P8 summiert. Die Sachverständigen schlussfolgerten, der zeitliche Verlauf der Fertigstellung der Auflagerkonsolen zwischen Podest und Treppenhauswänden bzw. Deckenstirnen im Zusammenhang mit dem erstellten Traggerüst verstosse gegen anerkannte Regeln der Baukunde. Demnach seien solche Gerüste fachgerecht zu projektieren und statisch zu bemessen. Dabei sei zu beachten, dass für die Dimensionierung mehrstöckiger Traggerüste für die Lastabtragung vorfabrizierter und versetzter Elemente eingehende statische Kenntnisse erforderlich seien. Der Unternehmer sei aus technischer Sicht für die detaillierte Planung des Montageablaufs und somit auch für das Traggerüst samt Spriessung und Stabilisierungsmassnahmen während der Montage verantwortlich. Der durchschnittliche Unternehmer verfüge nicht über fundierte Kenntnisse für die Bemessung der effektiv auftretenden Spriesslasten bei mehrstöckigem Traggerüst. Weil Traggerüste inklusive Spriessungen etc. mit fachtechnischen Kenntnissen den Regeln der Baukunde entsprechend zu bemessen und zu dimensionieren seien, treffe den Unternehmer die Verantwortung, dies nicht korrekt veranlasst und erbracht zu haben. Der Sachverständige R___________ sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, der projektierende Ingenieur gebe in der Regel den Montageablauf aufgrund der Bauzustände, die er untersucht habe, vor, oder in einfachen Fällen sei dies der mit dem Versetzen der Elemente beauftragte Unternehmer. Im vorliegenden Fall sei das Versetzen der Elemente zwischen Polier und Bauführer abgesprochen worden. Einen solchen Ablauf, wie ihn der Polier Z___________ vorgeschlagen habe - stockwerkweises Versetzen der Elemente mit Einschub, Ausgiessen und Ausmörteln der Dorne - könne der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren. Allerdings überfordere die vor Ort tatsächlich ausgeführte davon abweichende Montageart mit

- 10 - kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises Einlegen der Dorne und Ausgiessen die statischen Kenntnisse des Poliers.

4. Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Tathandlung besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 229 StGB; Riklin, Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB, Baurecht 1985, S. 45). Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2, in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214). Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Dies bestimmt sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den konkreten Umständen (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 StGB; Riklin, a.a.O., S. 46). Wenn der Bauleiter gemäss Vertrag zusammen mit dem Subunternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich ist, darf die Bauleitung nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein (Bundesgerichtsurteil 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3.2.1; BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der Rechtsprechung kann die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen in gewissen Grenzen delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird (BGE 104 IV 96 E. 5). Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. A., Bern 2005, S. 476).

- 11 - Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2). Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Massstabes sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf die Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. So indiziert etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 173 E. 2a). Wurde die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es wird danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Voraussetzung der Strafbarkeit ist ferner die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen, sei es auch, wo dies nicht möglich ist, durch Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2).

5. Nachstehend sind die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der drei Beschuldigten darzulegen sowie deren jeweilige strafrechtliche Verantwortung zu prüfen.

a) Der Beschuldigte X___________ war als Projektleiter am Bau beteiligt. aa) Die Bauleitung wird in den Art. 33 ff. SIA-Norm 118 geregelt. Der Unternehmer trifft bis zur Abnahme zum Schutze von Personen und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die gesetzlich vorgeschriebenen und erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren. Dabei sind der Unternehmer und die Bauleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung des Bauvorgangs, unter anderem der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und bei der Ausführung der Arbeiten ist auf die Sicherheit Rücksicht zu nehmen. Der Unternehmer hat die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge zu treffen und wird dabei von der Bauleitung unterstützt (Art. 104 SIA-Norm 118). Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Projektierungsfachleute haben bei der Vorbereitung der Ausführung insbesondere folgende Aufgaben: Abklären der örtlichen Verhältnisse, Erstellen der bautechnischen Unterlagen wie statische und geotechnische Berechnungen, Pläne und Materiallisten sowie Angaben zu den vorausgesetzten und vorgeschriebenen Baustoffeigenschaften, Erstellen des Kontrollplans, Überprüfen der Bau- und Montagevorgänge auf die Verträglichkeit mit dem Projekt und Genehmigung dieser Vorgänge (Art. 1.3.2.2 SIA-Norm 118/262). Der

- 12 - Unternehmer hat sodann folgende Aufgaben: Bezeichnen des Baustellenchefs, der die Bauausführung leitet, Erstellen des Bauprogramms, Projektieren der Baustelleneinrichtung, der Bau- und Montagevorgänge sowie der Lehr-, Schutz- und Arbeitsgerüste, Erarbeiten eines Plans für die Arbeitssicherheit, angepasst an das Objekt und entsprechend den Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Beschaffen der notwendigen Bewilligungen für die Baustelleneinrichtung, Beschaffen der erforderlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Ausführung und Erarbeiten der Weisungen für Umweltstörfälle (Art. 1.3.2.3 SIA-Norm 118/262). Bei der Ausführung der Arbeiten hat der Bauherr insbesondere die Pflichten: Vergleichen der Richtigkeit der im Voraus erarbeiteten Grundlagen und der getroffenen Annahmen während der Ausführung, Erstellen der Protokolle von Bausitzungen und Führen eines Baujournals sowie Überprüfen der Zweckmässigkeit der Baustelleneinrichtung und des Bauprogramms (Art. 1.3.3.1 SIA- Norm 118/262). Der Unternehmer hat eine dem Bauvorhaben entsprechende Baustellenorganisation einzusetzen, die Ausführung zu überwachen, die Qualität mit Arbeitsanweisungen zu lenken, Baumaterialien und Einbauteile fachgerecht zur Baustelle bzw. auf der Baustelle zu transportieren und zu lagern sowie die Tagesrapporte zu erstellen (Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262). bb) X___________ war als Projektleiter und Vertreter der Unternehmung K___________ verpflichtet, die in den Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 statuierten Aufgaben einzuhalten. Dabei gehört die Führung und Betreuung der Mitarbeiter zu den wichtigsten Aufgaben des Projektleiters (vgl. auch Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar 2008). Er trug so unter anderem die Verantwortung für die Führung des Baustellenkaders, die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Einhaltung der Regeln der Baukunde und führte die wichtigen Verhandlungen mit Auftraggeber, Bauleitung, Behörden und Subunternehmern. Der Beschuldigte war Vorgesetzter von Y___________, dieser wiederum der Vorgesetzte von Z___________. X___________ war bei der Ausarbeitung des Angebots beteiligt. Aufgrund optischer Mängel der gelieferten Treppenelemente konnte die am 27. September 2006 beschlossene abgeänderte Variante mit dem Versetzen der Treppenelemente und Podeste stockwerkweise mit dem Rohbau nicht mehr ausgeführt werden, weil der Bau bei der zweiten Lieferung bereits zu weit fortgeschritten war. Deshalb suchten der Bauführer Y___________ und der Polier Z___________ eine andere Montageart. Letzterer erwähnte die von ihm bereits in einem Treppenhaus in Neuenburg ausgeführte ähnliche Variante (S. 147). X___________ war beim technischen Ablauf der Montage der Treppenelemente nicht beteiligt, wurde indes von Y___________ über die gewählte Variante mündlich informiert. X___________ sagte aus, er sei dabei weder involviert gewesen, noch habe er diesbezüglich Anweisungen erteilt. Anlässlich eines wöchentlichen Orientierungsgesprächs habe Y___________ ihm gesagt, dass er mit Z___________ über die Montageart, die Versetzart und das stockwerkweise Versetzen der Elemente der Treppe im Treppenhaus Ost gesprochen habe. Der anzuwendende Vergussmörtel habe eine spezielle Funktion und eine kurze Verhärtungszeit gehabt, damit keine Gefahr bestanden habe, wenn zu schnell versetzt werde, wobei es nicht die Absicht gewesen sei, zu schnell zu versetzen (S. 292 f.). Eine andere Versetzart

- 13 - habe er nie gebilligt und auch nie davon Kenntnis gehabt (S. 294, vgl. dazu auch Y___________, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 44). Er gab des Weiteren zu Protokoll, der Montageablauf sei durch den Bauführer und den Polier konzipiert und angeschaut worden. Die Prüfung sei durch den Bauführer erfolgt. Er habe gewusst, dass die Montage nach Rohbauende eine anspruchsvolle Montageart sei. Weil sie der Polier aber schon angewandt hätte, habe er gewusst, dass diese abgeklärt und SUVA-konform sei. Er führe regelmässig die Baustellenprotokolle und interne Brainstormings mit dem verantwortlichen Bauführer durch. Für die Sicherheit der Bauarbeiter vor Ort sei der Bauführer verantwortlich. Seine persönliche Präsenz sei auf der Baustelle am Anfang gross, dann nehme sie kontinuierlich ab. Er habe über ein sehr erfahrenes Team auf der Baustelle verfügt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er in etwa alle 3-4 Wochen auf der Baustelle gewesen. X___________ kam wie der Gutachter zum Schluss, für die dann effektiv ausgeführte Variante hätte man einen Statiker beiziehen müssen. Zu den Sicherheitsvorkehrungen vor Ort konnte X___________ keine Angaben machen, weil dafür der Bauführer verantwortlich sei. cc) X___________, der seit 1984 bei der Firma K___________ tätig ist und bereits seit Jahren grössere Baustellen im Hochbau leitet (S. 256), wusste bis zum Unfallereignis nichts davon, dass für das Versetzen der Treppenelemente im Treppenhaus Ost zum Teil eine andere Variante ausgeführt wurde als die vom Bauführer und Polier besprochene Montagevariante mit stockwerkweisem Versetzen mit Einschub sowie Eingiessen der Dorne. Wie der Experte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. April 2010 aussagte (S. 278 f.), gebe zwar üblicherweise der projektierende Ingenieur den Montageablauf aufgrund der Bauzustände vor oder der mit dem Versetzen der Elemente beauftragte Unternehmer gebe in einfachen Fällen den Ablauf des Versetzens der Elemente vor. Im zu beurteilenden Fall sei es indes so, dass der Polier mit dem Bauführer das Versetzen der Elemente abgesprochen habe und der Polier einen Vorgang gewählt habe, bei dem die Elemente stockwerkweise versetzt und die Dorne stockwerkweise eingeschoben, ausgegossen und ausgemörtelt werden sollten. Einen solchen Ablauf könne der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren. Die allerdings vor Ort alsdann tatsächlich teilweise ausgeführte, davon abweichende Montageart mit kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises Einlegen der Dorne und Ausgiessen überfordere die statischen Kenntnisse des durchschnittlichen Poliers. Tatsache ist, dass der Experte überdies ausführte, wenn die Montage so gemacht worden wäre, wie zwischen Y___________ und dem Polier besprochen und X___________ mitgeteilt, so wäre sie richtig gemacht worden und es hätte kein Unfall stattgefunden. Der Experte beurteilte insgesamt betrachtet die zwischen dem Bauführer und dem Polier besprochene Montageart mit stockwerkweisem Einschieben und Ausgiessen der Dorne als den Regeln der Baukunde entsprechend. Wobei er anfügte, ihm sei (beweismässig) nicht bekannt, ob diese Variante tatsächlich so zwischen Polier und Bauführer abgesprochen worden sei. Mithin kann es aufgrund der gewählten bzw. vereinbarten verhältnismässig einfachen Vorgehensweise - die gemäss dem Experten den Regeln der Baukunde entsprach - X___________ nicht vorgeworfen werden, er hätte wegen des Traggerüsts eine Planskizze oder Unterlagen über dessen Berechnung erstellen, verlangen oder diesbezüglich Anweisungen erteilen müssen. Aufgrund seines Aufgabenbereichs war

- 14 - er überdies nicht für den technischen Ablauf der eigentlichen Montagearbeiten verantwortlich. Hierfür zeichneten sich der Bauführer und der Polier zuständig, die sich an X___________ als Projektleiter gewandt hätten, wären sie bei der besprochenen Vorgehensweise nicht weitergekommen. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich bei Y___________ und Z___________ um langjährige, erfahrene und gut ausgebildete Mitarbeiter der K___________ handelte. Eine besondere Anweisung war auch deshalb

- im vorliegenden Fall - nicht angezeigt, weil eine ähnliche Treppenmontagenart von Z___________ auf einer früheren Baustelle in Neuenburg ausgeführt und von der Suva genehmigt worden war. Mithin war es auch keine unübliche Bauweise. Weitergehende Sicherheitsvorschriften waren nicht notwendig. Eine schriftliche Anweisung, wie sie der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer forderte, war ebenfalls nicht notwendig und wäre denn auch nicht nützlich. Ebenso wenig drängte sich bei diesem Arbeitsablauf der Beizug eines Ingenieurs für die geplante Variante des stockwerkweisen Versetzens mit Einschub und Eingiessen der Dorne auf. Der Sachverständige hielt denn auch ausdrücklich fest, dass, wenn die Montage so gemacht worden wäre, wie zwischen Y___________ und Z___________ besprochen und X___________ mitgeteilt, diese richtig gemacht worden und kein Unfall vorgefallen wäre. Weiter führte der Gutachter aus, dass der mit dem Versetzen der Elemente beauftragte Unternehmer in einfachen Fällen den Ablauf des Versetzens der Elemente vorgebe. Vorliegend hätten der Polier und der Bauführer dies abgesprochen und der Polier einen Vorgang gewählt, den der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren könne. Dagegen überfordere die tatsächliche (teilweise) davon abweichende Montageart mit kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises Einlegen und Ausgiessen der Dorne die statischen Kenntnisse des durchschnittlichen Poliers. Mithin konnte sich X___________ aufgrund der Informationen, die er vom Bauführer Y___________ erhielt, und den durchgeführten Baustellensitzungen ohne zusätzliche sicherheitstechnische Anweisungen oder statische Berechnungen für die Treppenmontage auf diese Ausführungsweise vorliegend zu Recht verlassen. Dass vor Ort allerdings schlussendlich eine andere als mit ihm abgesprochene und genehmigte Vorgehensweise ausgeführt wurde, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Polier Z___________ und der Bauführer Y___________, nachdem sich die geplante Variante aufgrund des Baufortschritts nicht mehr realisieren liess, auf eine einfache Vergehensweise verständigt haben, welche keinerlei statischen Berechnungen oder Pläne erforderte und den Regeln der Baukunde entsprach. Y___________ hat diese neue Vorgehensweise dem Bauleiter X___________ erläutert, welcher diese ohne weitere Vorkehren absegnen konnte und keinen Grund für ein Einschreiten hatte. Vielmehr durfte der Bauleiter X___________ ohne neuerliche Rückmeldung der örtlichen Bauführung darauf vertrauen, dass das Versetzen der Treppe nunmehr wie besprochen vorgenommen und keine Schwierigkeiten bieten würde. Die Überwachung der Arbeiten oblag nicht ihm. Somit ist der Beschuldigte X___________ vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.

b) Y___________ wirkte als Bauführer am Bahnhofneubau mit.

- 15 - aa) Y___________ war als Bauführer der K___________ tätig. Ihm obliegen die in den Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 sowie die aus der Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar 2008 sich ergebenden Pflichten. Mithin führt er als Bauführer die ihm übertragenen Baustellen oder Bauabschnitte und ist der Vertreter der Firma auf diesen Baustellen. Dass der Polier rechtzeitig über die notwendigen und richtigen Ausführungsunterlagen sowie Mittel verfügt, dafür hat der Bauführer zu sorgen. Die Detailprogramme erstellt er in Zusammenarbeit mit dem Polier. Er überprüft jede Arbeit immer wieder kritisch und sucht nach Verbesserungen, wobei er risikoträchtige Arbeitsabläufe vermeidet. Weiter überwacht er die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften. bb) Gemäss den Aussagen von Y___________ sprach Z___________ den von diesem vorgeschlagenen Montagevorgang vorher mit ihm ab. Als Bauführer habe er die Montage vor Ort eingeleitet. Ihm oblägen die Aufsicht über den Polier, die administrativen Aufgaben wie Abrechnung, Verrechnungen, Kalkulation und Zeitmanagement. Er hielt weiter fest, er sei nicht täglich auf der Baustelle gewesen, sondern 2-3 Mal pro Woche, was vom Polier bestätigt wurde. Aus den Aussagen von Z___________ ergibt sich, dass wöchentliche Bausitzungen mit Y___________ stattfanden, die der Besprechung von Detailproblemen dienten. Auf Platz habe Y___________ unmittelbar direkt keine Aufgaben gehabt. Gestützt auf die Aussagen des Poliers ergibt sich, dass Y___________ die Ausarbeitung der Detailprogramme, die Erstellung der notwendigen Ausführungspläne, die Bereitstellung der erforderlichen Mittel und Maschinen, die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und die Aufsicht über den Polier oblagen. Mit den Arbeitern N___________, O___________ und P___________ hatte er direkt nichts zu tun. Er erteilte ihnen keine Anordnungen (vgl. N___________, S. 175). Zur geplanten und vereinbarten Montagevariante führte Z___________ aus, der Entscheid, die Treppenelemente so zu versetzen, sei an einer Bausitzung wohl durch Y___________ und X___________ gefallen. Ein Konzept sei aber nicht ausgearbeitet worden. Man habe gewusst, dass die Elemente von oben herabgelassen und montiert werden müssten. Die notwendige Bewilligung für Personentransporte von der Suva habe man erhalten. Für die Montage der Treppenelemente sei er verantwortlich gewesen. Dazu habe die Überwachung und Kontrolle gehört. Die Konzeption habe er grob mit Y___________ besprochen, die Detailausführung sei durch ihn (Z___________) erfolgt. Die Abstützungs- und Aussteifungsmassnahmen habe er getroffen. Diese glaubwürdigen Aussagen stimmen mit jenen von Y___________ überein. cc) Fraglich erscheint, ob Y___________ die tatsächlich teilweise im weiteren Verlauf angewandte - gefährliche - Versetzungsart, wonach nur teilweise die Dorne eingesetzt bzw. eingegossen wurden, zu verantworten hat. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Juni 2009 erklärte Y___________, die Variante mit den Deckenstützen, wie sie schlussendlich ausgeführt worden sei, hätte er nie genehmigt. Z___________ und er hätten die geplante Methode "überschlagen". Einen statischen Nachweis habe er nicht erbracht. Er hätte

- 16 - aber sowohl die geplante als auch die dann ausgeführte Variante berechnen können. Die Fähigkeit von Y___________, eine solche statische Berechnung vorzunehmen, wurde vom Experten R___________ nach der schematischen Erläuterung der Berechnung durch diesen bestätigt. Weiter führte Y___________ aus, er sei auf der Baustelle gewesen, als die ersten zwei Podeste montiert worden seien und habe das kontrolliert. Die Podeste seien bei der Kontrolle auf Platz fertig montiert und eingegossen gewesen. Es hätten 2 bis 3 Podeste in einem Arbeitsgang montiert werden können, sofern die Dorne versetzt und eingegossen worden wären und mit der Weitermontage zugewartet worden wäre, bis der Mörtel kraftschlüssig erhärtet gewesen wäre. Wie ausgeführt, erwähnte der Sachverständige dazu, dass diese von Y___________ und Z___________ in Absprache mit X___________ vereinbarte Variante, wenn sie so ausgeführt worden wäre, richtig gemacht worden wäre und es nicht zum Unfall gekommen wäre. Bereits das Einlegen der Dorne hätte nämlich verhindert, dass die Spriessung nachgelassen und die Elemente eingestützt wären. Glaubhaft antwortete Y___________ zudem an der Einvernahme vom 13. April 2010 auf die Frage, ob er mit Z___________ besprochen habe, dass nach dem Versetzen der Elemente die Dorne eingelegt, vergossen und eingemörtelt werden müssten, das System bringe es schon mit sich, dass die Dorne eingeschoben und vergossen werden müssten. Das gehöre bei dieser Montageart automatisch dazu. Das sei auch so besprochen worden. Die entsprechenden Anweisungen erhielt N___________ von Z___________. Gemäss Aussage von N___________ wurden sie von Z___________ angewiesen, die Dorne unmittelbar nach dem Podestversetzen einzulegen. Am Anfang hätten sie diese Anweisung befolgt, dann aber nicht mehr, weil es Probleme mit dem Versetzen gegeben habe. Die Aussparungen hätten nicht bei allen Podesten mit der Höhe der Querkraftdorne übereingestimmt. Zudem hätten sie manche Dorne wieder herausnehmen müssen, was nicht einfach so gehe. Deshalb hätten sie die Dorne nicht mehr direkt eingesetzt. Direkte Anweisungen an O___________ sind nicht erfolgt. Dieser führte bei seiner Einvernahme vom 10. September 2009 aus, Z___________ habe mehr mit N___________ als Gruppenführer geredet. Er selbst führe die Arbeiten aus und fertig. Dass die Sicherungen unmittelbar nach dem Podestversetzen einzulegen seien, habe er nicht aus Erfahrung gewusst, das würden der Gruppenführer und Z___________ sagen. P___________, Kranführer, der von Zeit zu Zeit bei der Montage der Treppenelemente mithalf und insbesondere im ersten und zweiten Stock die Dorne einmörtelte, bestätigte bei seiner untersuchungsrichterlichen Befragung, dass die Anweisungen vor Ort durch Z___________ erfolgt seien. Letzterer sei sehr präsent auf der Baustelle gewesen. Die Namen X___________ und Y___________ würden ihm nichts sagen. In den unteren Etagen habe er die Querkraftdorne genau unmittelbar nach dem Podestversetzen eingelegt. Unmittelbar nach der Ausführung seien die Arbeiten von Z___________ oder dem anderen der Gruppe (N___________) kontrolliert worden. Die entsprechende Anweisung habe Z___________ gemacht, und dessen Anweisungen habe er immer befolgt. Einmal hätten sie ein Problem gehabt, nachdem diese Querkraftdorne montiert worden seien, und die Masse der Höhe oder der Breite der Treppen nicht zusammen gestimmt hätten. Sie hätten die Querkraftdorne wieder herausnehmen müssen auf Anordnung von N___________. Danach seien diese Querkraftdorne wieder eingesetzt worden (HD S. 180 ff.). Diese Aussage wird durch die Erkenntnisse des Experten gestützt, der feststellte, dass die

- 17 - Podeste P1 bis P4 eingemörtelt und die Podeste P6 und P7 eingeschoben waren (HD S. 68; Plan BO 1 B. 7). Wie oben dargelegt, entsprach die von Y___________ X___________ unterbreitete Montagevariante, die von Letzterem genehmigt wurde, mit stockwerkweisem Versetzen mit Einschub sowie Eingiessen der Dorne den Regeln der Baukunde. Wären die Arbeiter der gewählten Variante sowie den Anweisungen von Z___________ bis zum Schluss gefolgt, wäre es auch zu keinem Unfall gekommen. Diese Bauweise kann als üblich bezeichnet werden und ist mit keinen besonderen Risiken verbunden bzw. das Gefahrenpotenzial war durch die notwendigen zweckmässigen Massnahmen hinlänglich eingedämmt worden. Für die Instruktion der Arbeiter war Y___________ nicht direkt zuständig. Diese Instruktion der beiden erfahrenen Arbeiter nahm der erfahrene und kompetente Polier vor. Der Beschuldigte Y___________ kam seiner Überwachungspflicht nach. Er kontrollierte die Arbeiten zu Beginn genau und konnte sich davon überzeugen, dass die ersten Podeste von den Arbeitern - genau wie mit Z___________ besprochen - installiert worden waren. Die Querkraftdorne waren eingeschoben und eingemörtelt. Der Experte bestätigt denn auch ausdrücklich, dass die Dorne bei P1 bis P4 versetzt und eingemörtelt waren (BO I, Beilage 7 der Expertise). Alsdann war Y___________ bis zum Unfalltag nicht mehr auf dieser Baustelle und er hätte sie sich kurz darauf gemäss eigener Aussage wahrscheinlich wieder angesehen. Diese Kontrollen waren vorliegend angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, durfte sich Y___________ darauf verlassen, dass die erfahrenen und entsprechend instruierten Arbeiter unter der Aufsicht von Z___________ das Treppenhaus so fertig erstellen würden, wie sie es entsprechend der konkreten Abmachung begonnen hatten. So arbeitete O___________ seit ca. 14 Jahren im Baugewerbe und montierte gemäss seiner Aussage bei fast jedem Bau eine solche Treppe. Auch N___________ führte solche Montagen von Treppenelementen öfters durch; unter anderem versetzte er in Neuenburg drei Schächte auf die gleiche Art, wobei das Montagesystem anders war. Hinzuweisen ist darauf, dass ein Gerüst (über mehrere Etagen) bei der vereinbarten Vorgehensweise nicht notwendig war und mithin sich auch keine entsprechenden statischen Berechnungen aufdrängten. Y___________ hatte im Weiteren keine Kenntnis von den Problemen wegen der divergierenden Höhe zwischen den Aussparungslöchern an den Seitenwänden und den Querkraftdornen sowie dem Entscheid von Z___________, die Spriessung dort zu belassen, bis die notwendigen Spitzarbeiten durchgeführt worden seien. Y___________ wurde darüber nicht informiert; nachdem die ersten Podeste korrekt eingebaut worden waren, was er kontrolliert hatte, musste er nicht mit nachfolgenden Schwierigkeiten und einem Abweichen von der vereinbarten fachgerechten Versetzart rechnen. Es gab für Y___________ somit keine Veranlassung, eine andere Ausführungsart zu bestimmen oder neue weitergehende Sicherheitsmassnahmen zu treffen oder sonstwie einzugreifen. Mithin kann Y___________ keine Pflichtwidrigkeit oder pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden. Zusammenfassend hat sich der Bauführer Y___________, dem weitere Baustellen übertragen waren, bezüglich der Versetzart der Treppenelemente beim Bauleiter abgesichert, er hat einer einfachen Montagevariante zugestimmt, welche nach seiner

- 18 - zutreffenden fachlichen Beurteilung keiner statischen Berechnungen oder Pläne bedurfte und die mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war, und er hat beim Einbau der ersten beiden Podesten persönlich kontrolliert, dass diese fertig montiert und eingegossen worden waren. Aufgrund des besprochenen Vorgehens und seiner Feststellung anlässlich der besagten Kontrolle, dass die ersten Podeste problemlos ordnungsgemässs und wie vereinbart eingebaut worden waren, durfte er darauf vertrauen, dass die weiteren Versetzarbeiten fachgerecht weitergeführt würden. Mangels einer Rückmeldung über bauliche Schwierigkeiten hatte er keinen Grund für zusätzliche bzw. aussserordentliche Kontrollen. Somit ist auch der Beschuldigte Y___________ vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.

c) Z___________ betreute die Baustelle als Polier. aa) In seiner Funktion als Polier trafen Z___________ einerseits die Pflichten von Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 sowie andererseits die Pflichten gemäss der Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar

2008. Demnach ist der Polier möglichst immer auf der Baustelle, wobei er verantwortlich ist für die fachgerechte und handwerklich saubere Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Weiter hat er seine Mitarbeiter zu führen sowie zu betreuen, ist verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und vermeidet risikoträchtige Arbeitsabläufe. Er überwacht die fachgerechte Verarbeitung nach den Regeln der Baukunde und den arbeitstechnisch richtigen Ablauf der Ausführung. Der Polier erstellt Detailprogramme in Zusammenarbeit mit dem Bauführer, koordiniert die Einsätze der Arbeitsgruppen und erteilt die notwendigen Anweisungen. Der Polier und der Bauführer bilden ein eingespieltes Team, sie unterstützen und ergänzen sich gegenseitig. Der Polier informiert seine Vorgesetzten. Z___________ ist gemäss seiner eigenen Aussage der Hauptverantwortliche für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Nach ihm hätten sie die Planunterlagen als Weisung gehabt, andere besondere Auflagen oder Zusatzweisungen hätten nicht bestanden. Vor Ort sei er verantwortlich; Y___________ habe keinen Einfluss. Er sei für die Montage der Treppenelemente verantwortlich gewesen. Dazu gehöre die Überwachung und Kontrolle. Die Konzeption habe er grob mit dem Bauführer besprochen, die Detailausführung sei durch ihn erfolgt. Die Abstützungs- und Aussteifungsmassnahmen habe er getroffen. Er gehe etwa zwei bis drei Mal pro Tag bei der Arbeitsgruppe vorbei. bb) Wie bereits oben ausgeführt, wies der Sachverständige darauf hin, dass der Unfall nicht geschehen wäre, wenn die Dorne bloss eingelegt und noch nicht eingemörtelt gewesen wären. N___________ bestätigte, Anweisungen von Z___________ erhalten zu haben. Er habe den Auftrag erhalten, die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Podestversetzen einzulegen. Diese Anweisung hätten sie am Anfang befolgt, dann aber nicht mehr und zwar aufgrund von Problemen beim Versetzen. Die Dorne seien deshalb nicht mehr direkt eingesetzt worden. Das habe Z___________ gewusst. Letzterer habe immer wieder gesagt, dass sie die Dorne einsetzen sollten, wenn sie Zeit hätten. Das hätten sie unterlassen. Es sei kein direkter Befehl gewesen, sie müssten das sofort machen. Er habe gesagt, wenn ihr Zeit habt, dann macht das. Am

- 19 - Unfalltag habe er Z___________ gefragt, ob das halte. Es sei schon viel Gewicht auf den Stützen gewesen. Der Polier habe ihm vor dem Unfalltag einmal erklärt, wie er das berechnet habe. Er habe aber nachgefragt. Mit diesen Aussagen konfrontiert führte Z___________ aus, es treffe zu, dass sie an einem der unteren Podeste Probleme gehabt hätten. Die Höhe habe nicht gestimmt und es hätte nachgespitzt werden müssen. Diese "larifari"-Anweisungen, wie sie N___________ erwähnt habe, habe er so nicht gegeben. Er habe nicht gesagt, sie sollten die Dorne versetzen, wenn sie Zeit hätten, sondern klar gesagt, die Dorne seien unmittelbar einzulegen. So sei das Podest gesichert. Der Beschuldigte stellte weiter fest, er nehme an, dass sich N___________ bewusst gewesen sei, dass er einen Fehler gemacht habe. Er habe das vielleicht vertuschen wollen und deshalb nicht die Wahrheit gesagt. Y___________ führte aus, Z___________ gebe keine "larifari"-Anweisungen, sondern knallharte Anweisungen. Zumindest für die unteren Podeste, bei denen P___________ mithalf, widerspricht die Aussage von N___________ auch jener von P___________. Dieser erklärte, in den tieferen Etagen habe er die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Versetzen des Podests eingelegt. Z___________ habe diese Anweisung gemacht. Er ging zudem davon aus, die Querkraftdorne seien wieder eingesetzt worden, nachdem das Problem behoben worden sei. Dies war indes bekanntlich nicht der Fall. P___________ konnte dies nicht wissen, weil er nach den Podesten P1-P4 weder weitere Schalungen anbrachte noch die Querkraftdorne einmörtelte. N___________ war sich offensichtlich nicht bewusst, welche Auswirkungen das Nichteinschieben der Querkraftdorne haben würde. Gemäss seiner Aussage war auf der Baustelle in E___________ zwar die Versetzungsart gleich, das System (mit Dornen, die von der Seite eingeschoben werden) jedoch anders als auf der Baustelle in Neuenburg, was Z___________ bestätigte. Beim Podest P5 trat erstmals das von N___________ beschriebene Problem wegen der divergierenden Höhe zwischen Aussparungsloch und Querkraftdornen an den Treppenpodesten auf, so dass der Dorn auf Anordnung von Z___________ nochmals herausgenommen werden musste und Spitzarbeiten notwendig wurden. Z___________ äusserte sich dazu erstmals anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. April 2010. Er führte aus, er wisse, dass es im unteren Bereich des Treppenhauses ein Problem wegen der falschen Höhe der Aussparung in der Wand gegeben habe und deshalb hätte nachgespitzt werden müssen, so dass der Dorn habe eingesetzt werden können. Es sei nicht zuunterst, sondern möglicherweise zwischen dem EG und 1. Obergeschoss gewesen (S. 283, 286). Z___________ sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

30. Juni 2009 aus, seine Anweisung, wonach alle Querkraftdornen unmittelbar nach dem Versetzen des Podests einzulegen seien, sei befolgt worden, als er sie kontrolliert habe (S. 140 f.). Dass diese Anweisung nicht erfüllt worden sei, habe er damals nicht festgestellt. Er gehe pro Tag etwa zwei bis drei Mal bei der Gruppe vorbei. Dies sei in etwa die Zeitdauer, in der die Dorne hätten eingelegt werden müssen. Die beiden verletzten Arbeiter hätten dies nicht befolgt. Der Chef der Gruppe vor Ort sei N___________ gewesen. Diesem habe er ausdrücklich gesagt was folgt: "Ihr müsst die Dornen einlegen, das ist eure Lebensversicherung."

- 20 - Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte Z___________ aus, auf dem Bau laufe nichts nach Plan. Vorliegend habe eine Aussparung nachgespitzt werden müssen, weil sie nicht gepasst habe. Man habe dann nach einer Lösung gesucht, wie man trotzdem weiterfahren könne. Die Spriessreihe habe man dann dringelassen (S. 296). Stellt man wörtlich auf diese Aussage ab, so heisst dies, dass im Einverständnis mit Z___________ die Spriessreihe dringelassen wurde, um mit dem Podestversetzen fortfahren zu können, obwohl die Querkraftdorne noch nicht hatten eingeschoben werden können. Insoweit wäre die Montageart letztlich abgeändert und angepasst worden. Eine Nachfrage, ob somit beim Podest 5 mit seiner Zustimmung vorderhand auf das Einsetzen der Querkraftdorne verzichtet worden sei, unterblieb jedoch. In jedem Fall kann aus der Konfrontationsaussage von Z___________ nicht abgeleitet werden, dass er damit einverstanden gewesen wäre, dass fortan durchgehend auf das Einlegen der Dorne verzichtet werden könne. Vielmehr sprechen die verschiedenen Aussagen der übrigen Beteiligten - mit Ausnahme jener von N___________, der jedoch ein offensichtliches Interesse hatte, seinen Tatbeitrag in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussage mit Vorsicht zu würdigen ist - sowie der Umstand, dass bei den Podesten 6 und 7 die Querkraftdorne wiederum gesetzt wurden, dafür, dass Z___________ - allenfalls mit Ausnahme des Problempodestes 5 - unmissverständlich die Weisung erteilt hatte, wenigstens die Dorne jeweils zu setzen. An der Berufungsverhandlung schränkte er ein, vor der Lösung des Problems beim Podest 5, also ohne Sicherung, hätte nur die Treppe versetzt werden können. Seine Anweisung sei klar gewesen, man habe weiterfahren dürfen, sobald man die Elemente gesichert gehabt habe, d.h. wenn man die Querkraftdorne gesichert gehabt habe. Das Fehlen des Betoneingiessens sei vorübergehend unproblematisch (S. 182). Dies entspricht dem Ergebnis der Expertise, wonach das blosse Einschieben der Dorne den Einsturz bereits verhindert hätte; auch ist davon auszugehen, dass es beim Belassen der Spriessung bzw. Traggerüste selbst dann nicht zum Einsturz gekommen wäre, wenn ausschliesslich beim Problempodest 5 auf das Einlegen der Dorne verzichtet worden wäre. Werden die obgenannten Aussagen weiter gewürdigt, steht für das urteilende Kantonsgericht gestützt auf die tatnähere Aussage von Z___________ ausser Zweifel, dass er wusste, dass die Querkraftdorne bei der von ihm persönlich vorgeschlagenen Versetzart die Lebensversicherung der eingesetzten Arbeiter (sowie weiterer sich im Treppenhaus befindenden Personen) vor Ort war. Er unterliess es indes nach ersten Problemen mit dem Einlegen der Querkraftdorne, zu kontrollieren, dass seiner Anweisung, wonach die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Versetzen einzusetzen seien, tatsächlich nachgelebt wurde. Dabei ist zu bemerken, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten keinerlei Zeitdruck auf der Baustelle herrschte. Der Unfall wäre nicht passiert, wenn Z___________ das Einlegen und Einmörteln der Querkraftdorne - jedenfalls das Erstere - regelmässig, zumindest einmal am Tag (morgens oder abends), kontrolliert hätte. Gemäss seiner Aussage vom

14. April 2011 kontrollierte er am Montag und Dienstag (Unfalltag) einzig die Sichtarbeiten, die Spriessarbeiten und die Verkeilung von innen. Ob die Dorne eingeschoben und eingemörtelt worden waren, überprüfte er hingegen nicht bzw. ungenügend. Dies obwohl die entsprechenden Aussparungen in den Aussenwänden

- 21 - sogar ohne Weiteres hätten eingesehen werden können und er so hätte feststellen können, dass die Dorne nicht eingemörtelt waren (vgl. Fotodossier BO 1 B. 3/5 f.). Indem Z___________ dies pflichtwidrig unterliess, verletzte er seine Überwachungspflichten und damit die Regeln der Baukunde (Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 VUV; Art. 103 und Art. 104 SIA-Norm 118). Zusammengefasst muss sich Z___________ vorhalten lassen, dass er als Polier der direkte Vorgesetzte der beim Treppenbau beschäftigten Arbeiter und in seiner Funktion für die Sicherheit vor Ort verantwortlich war. Dabei war er sich bewusst, dass das Einlegen der Querkraftdorne für die Sicherung der Bauelemente sowie für Sicherheit, Leib und Leben der Bauarbeiter von existenzieller Bedeutung war. Er war über die eingetretenen Schwierigkeiten informiert, in die Suche nach einer Lösung involviert und mit dem Belassen der Spriessung einverstanden, damit mit dem Versetzen der Podeste fortgefahren werden konnte. Dabei ist ihm zugute zu halten, dass er die Arbeiter angewiesen hatte, grundsätzlich immer die Dorne einzusetzen. Den vorläufigen Verzicht auf das Eingiessen erachtete er demgegenüber für vertretbar, hierauf hat er offensichtlich nicht bestanden. Bereits im Wissen um die zentrale Bedeutung der Dorne für die Sicherheit von Bau und Bauarbeitern hätte er als hierfür auf der Baustelle verantwortliche Person deren korrektes Setzen konsequent und regelmässig überprüfen müssen. Die blosse Überprüfung der untersten Podeste genügte nicht. Nach eigenen Angaben schaute er täglich zwei- bis dreimal nach den Arbeiten im Treppenhaus; dabei hätte er ohne grossen Aufwand das korrekte Anbringen der Dorne prüfen können und - da es sich hierbei nach seiner zutreffenden Einschätzung um die „Lebensversicherung“ der Arbeiter handelte - müssen. Dabei hätte er die Unterlassungen der mit der Arbeitsausführung betrauten Arbeiter ohne weiteres feststellen können, einschreiten müssen und so den Unfall verhindern müssen. Eine stete Überprüfung drängte sich vorliegend umso mehr auf, als dass sich bei der Arbeitsausführung beim Podest 5 Schwierigkeiten ergaben, wovon er wusste. Es wäre seine Pflicht gewesen sicherzustellen, dass eine fachgerechte Lösung des Problems gefunden und umgesetzt wird. Dafür bedurfte es seiner Kontrolle. Ab Podest 5 wurde offenbar im Einverständnis mit Z___________, aber ohne Rücksprache mit der Bauführung und der Bauleitung, vorderhand auf das Eingiessen der Dorne verzichtet. Nachdem er ein Abweichen vom seitens der Bauleitung und -führung abgesegneten Vorgehen ohne Rückmeldung an seine Vorgesetzten zugelassen hatte, stand Z___________ als Sicherheitsverantwortlicher vor Ort noch vermehrt in der Pflicht; entsprechend hätte er minutiös darauf bedacht sein müssen, was er nur durch geeignete Kontrollen garantieren konnte, dass wenigstens die Dorne konsequent gesetzt werden. Schliesslich hätte ihn auch der schnelle Baufortschritt, der mit konsequentem Setzen der Dorne so nicht möglich gewesen wäre, hellhörig machen müssen. Mithin hat Z___________ seine Sorgfalts- bzw. Kontrollpflichten in Bezug auf den Einbau der Podest- und Treppenelemente in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der ihm vorgeworfene Straftatbestand ist demnach sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und Z___________ machte sich der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig.

6. Zu überprüfen ist die Strafzumessung betreffend Z___________. Anzumerken ist, dass das Kantonsgericht in Berufungsfällen nicht ohne triftige Gründe vom

- 22 - erstinstanzlich ausgefällten Strafmass abweicht, wenn es die Schuldsprüche im Wesentlichen bestätigt, weil der erstinstanzliche Richter bei der Strafzumessung über ein gewisses Ermessen verfügt (ZWR 1984 S. 176).

a) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Mithin ist der Täter so zu stellen, wie wenn über alle Taten - auch über die bereits abgeurteilten - gleichzeitig entschieden würde. Der Richter, der die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3). Es muss somit eine hypothetische Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet werden (Bundesgerichtsurteil 6B_28/2008 vom 10. April 2008 E. 3.3; BGE 132 IV 102, 127 IV 106), wobei grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend sind (BGE 121 IV 103). Der Richter hat in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. So ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3 = Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011). Vorliegend ist eine Zusatzstrafe auszufällen, denn Z___________ machte sich am

2. Juni 2007 der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und wurde deswegen am

9. Juli 2007 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.-- mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. Überdies machte er sich am 17. Juni 2007 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und wurde am 16. November 2007 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juli 2007 zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.

b) Der Verstoss gegen Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

- 23 - Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat. Andererseits steht ihm innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Z___________ korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Das Verschulden gewichtet sie insgesamt zu Recht als eher leicht. Allerdings gilt es festzuhalten, dass in casu ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt und sich mithin die rechtskräftigen Verurteilungen, mit Ausnahme der durch das Untersuchungsrichteramt H___________ am 25. Mai 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe, nicht straferhöhend auswirken, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger vorgebrachten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist festzuhalten (Art. 5 StPO; vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010), dass die gesamte Verfahrensdauer angemessen erscheint. Das vom Berufungskläger gerügte Untätigsein des Untersuchungsricheramts (Plädoyernotizen, S. 15) stellt vorliegend in Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens gerade noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Mittlerweile liegt die Zustimmung des Beschuldigten zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Zustimmungserfordernis nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde. Denn die Wahl der Sanktionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.3; zur Wahl der Sanktionsart vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_67/2009 vom 30. April 2009). Vorliegend ist es aufgrund von Zweckmässigkeitsgründen - der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt und es ist eine Zusatzstrafe dazu auszusprechen - an der Sanktionsart der Geldstrafe festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Vorinstanz einzig eine Vorstrafe aufweist (es ist allerdings wie dargelegt eine Zusatzstrafe zu bilden), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.-- zu bestätigen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auch hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs und der auszusprechenden Busse, kann verwiesen werden.

c) Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten eine Probezeit von 4 Jahren, was von der Verteidigung beanstandet wird. Sie beantragt die Auferlegung der Minimaldauer von 2 Jahren. aa) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die

- 24 - Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (Bundesgerichtsurteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7 mit Hinweisen). bb) Der Berufungskläger ist, wie dargelegt, im Strafregister verzeichnet. Die erste Verurteilung stammt aus dem Jahre 2005. Danach erfolgten zwei Verurteilungen im Jahre 2007, zu denen eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Das Ereignis, das zum vorliegenden Strafverfahren führte, geht auf den April 2007 zurück. Die letzten Straftaten, die der Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, stammen somit aus dem Jahre 2007. Seither sind keine neuen Verurteilungen erfolgt. Gestützt auf diese Tatsache sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der geordneten Lebensumstände des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht die Rückfallgefahr als nicht erhöht, weshalb die obligatorische Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen ist.

7. Grundsätzlich zieht die Verurteilung zu einer Strafe auch die Verurteilung zu den Gerichtskosten nach sich (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte Z___________ sowohl in erster als auch in zweiter Instanz verurteilt. Mit seiner Berufung dringt er bloss teilweise durch, nämlich bezüglich der Probezeit und der Kosten (vgl. dazu nachstehende Ausführungen). Bei diesem Ausgang trägt der Verurteilte die (anteilsmässigen) Kosten von Verfahren und Entscheid bis zum bezirksgerichtlichen Urteil. Weil auch der Staatsanwalt hinsichtlich der zwei Freigesprochenen Berufung einlegte und damit nicht durchdringt, sind die Berufungskosten zu 5/6 dem Staat Wallis und zu 1/6 dem Verurteilten Z___________ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

a) Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht wurden die Gerichtskosten von der ersten Instanz auf insgesamt Fr. 105'000.-- festgesetzt. Dabei betrugen die Auslagen Fr. 102'076.75 (Gutachten F___________ Fr. 100'878.75, Arzt Fr. 126.--, Zentralinstitut Fr. 440.--, Zeugengeld Fr. 632.--) und die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem damaligen Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.-- - das Bezirksgericht verkannte, dass die Strafuntersuchung gerade nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das damalige, den Gerichtsbehörden zugeordnete sowie administrativ und finanziell dem Kantonsgericht unterstellte Untersuchungsrichteramt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 aGGB) vorgenommen worden war, so dass der Staatsanwalt dafür keinerlei Gebühr zusteht - sowie für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 1'323.25. Aufgrund der zwei erfolgten Freisprüche wurden 2/3 der Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 70'000.--) dem Staat Wallis und dem Verurteilten 1/3 der Kosten (somit Fr. 35'000.--) auferlegt. Zu Recht auferlegte die Vorinstanz den Freigesprochenen keine Verfahrenskosten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 5 verwiesen werden. aa) Die Verteidigung von Z___________ beantragte eine Kostenreduktion.

- 25 - Sachverständige Personen werden gemäss Art. 182 ff. StPO von Staatsanwaltschaft und Gerichten beigezogen, wenn diese nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige werden natürliche Personen ernannt, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag. Sie gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die Verfahrensleitung übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt, wobei sie vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen kann (Art. 184 Abs. 6 StPO). Für die Ausarbeitung des Gutachtens ist die sachverständige Person persönlich verantwortlich. Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen (Art. 185 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit besteht gegenüber dem Staat (Heer, Basler Kommentar, StPO, N. 35 zu Art. 184 StPO). bb) Im zu beurteilenden Fall war der Beizug eines Sachverständigen notwendig, was auch von den Parteien nicht beanstandet wird. Einen Kostenvoranschlag im Sinne von Art. 184 Abs. 6 StPO verlangte die zuständige Staatsanwältin bzw. damalige Untersuchungsrichterin jedoch nicht ein. Aus dem Ruder laufende Kosten von Gutachten sind indes ein bekanntes Phänomen, weshalb sich ein striktes Kostenmanagement, das Einholen von Kostenvoranschlägen sowie das Absprechen eines Kostendaches dringend empfehlen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 184 StGB; Heer, a.a.O., N. 35 zu Art. 184 StGB). Zu beachten ist überdies, dass vorliegend auch kein Fall vorlag, in dem ein akuter Mangel an qualifizierten Fachkräften vorlag, weshalb nur unter grossen Schwierigkeiten überhaupt ein Experte hätte gefunden werden können (vgl. dazu Heer, a.a.O., N. 35 zu Art. 184 StGB). Die Gutachterkosten der F___________ in der Höhe von insgesamt Fr. 100'878.75 erachtet das urteilende Kantonsgericht unter Berücksichtigung der für das Strafverfahren zu klärenden Fragen als stark übersetzt und insoweit insgesamt betrachtet als für den vorliegenden Fall unverhältnismässig. Der Gutachteraufwand hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu klärenden Fragen zu stehen; in casu betrafen die strafrechtlich interessierenden Fragen vorab die angewandte Methode und die Nichteinhaltung der Regeln der Baukunde, welche letztlich evident war. Dabei gilt es etwa zu bemerken, dass die Anwesenheit des Experten während der Einvernahmen des Vorverfahrens allenfalls zu Beginn angezeigt war, jedoch im weiteren Verfahren, falls überhaupt notwendig, schriftliche Ergänzungen des Sachverständigen genügt hätten. Für die Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts erscheinen Expertisekosten von insgesamt Fr. 30'000.-- als noch angemessen; soweit sie diese Grenze überschreiten, sind sie entweder für den

- 26 - Ausgang des Verfahrens unnötig oder auf das mangelhafte Kostenmanagement durch die Untersuchungsbehörde zurückzuführen, und vom Staat zu tragen. Zwar trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt diese jedoch nicht, wenn der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen diese (oder Teile davon) verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO). Diese Bestimmung und der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verhindern vorliegend, dem Verurteilten mehr als die anteilsmässigen Expertisekosten am Betrag von Fr. 30'000.-- zu überbinden (vgl. auch Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 18 zu Art. 426 StPO). Die bei der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten zu berücksichtigenden Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens betragen demnach Fr. 31'198.-- (angemessene Gutachterkosten Fr. 30'000.--, Arzt Fr. 126.--, Zentralinstitut Fr. 440.--, Zeugengeld Fr. 632.--). Für das urteilende Kantonsgericht besteht kein Anlass, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem damaligen Untersuchungsrichteramt von Fr. 1'600.-- sowie für jenes vor dem Bezirksgericht von Fr. 1'323.25 zu ändern. Aufgrund der zwei erfolgten Freisprüche sind 2/3 der so berechneten Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 22'747.50) dem Staat Wallis und 1/3 dem Verurteilten (somit gerundet Fr. 11'373.75) aufzuerlegen. An sich zutreffend ist, dass einem Verurteilten bei Freispruch der Mitangeklagten mehr als „sein Anteil“ der Kosten auferlegt werden darf. Allerdings setzt dies voraus, dass die Kosten im Zusammenhang mit den ihm anzulastenden strafbaren Handlungen stehen. So wäre bei einer blossen Anklage gegen Z___________ nicht ein Gerichtsgutachten im gleichen Umfange erforderlich gewesen; die hier berücksichtigten Expertisekosten von Fr. 30'000.-- stehen gerade auch in Zusammenhang mit der Überprüfung von Aufgaben und Stellung der Mitangeklagten und entstanden zur Klärung deren strafrechtlichen Verantwortlichkeit, weshalb sie insoweit nicht einfach dem Verurteilten auferlegt werden dürfen. Ausserdem wurde von der Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren gegen G___________ ohne Kostenausscheidung eingestellt wurde (S. 300 ff.). Schliesslich sind bei der Auferlegung der Verfahrenskosten die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Partei mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten). Es ist daher in casu auch mit Rücksicht auf die Tatschwere nicht angezeigt, dem Verurteilten mehr als 1/3 der erstinstanzlichen Kosten zu überbinden. Die Restkosten der Expertise in Höhe von Fr. 70'878.75 (Fr. 100'878.75 - Fr. 30'000.--) gehen ebenfalls zu Lasten des Staates Wallis. Eine (weitergehende) Kostenreduktion ist vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 133 IV 187 E. 6.3), nicht gerechtfertigt.

b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren umfassen die Auslagen der Behörde (Abs. 2) und die Gerichtsgebühr (Abs. 3), wie dies Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom

11. Februar 2009 (GTar/2009) – in Kraft seit dem 1. Januar 2011 und anwendbar auf Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind – vorsieht (Art. 46 Abs. 2 GTar/2009). Die Auslagen des Kantonsgerichts betragen Fr. 25.-- (Weibel). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf einen Betrag zwischen Fr. 380.-- bis Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 22 lit. f GTar/2009). Besondere

- 27 - Umstände, eine Gerichtsgebühr ausserhalb dieses Rahmens zu erheben (Art. 13 Abs. 3 GTar/2009), sind vorliegend nicht gegeben. Die Akten sind verhältnismässig umfangreich und es waren mehrere Rechtsfragen zu klären, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'675.-- festzulegen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 2'700.--; davon entfallen Fr. 450.-- auf Z___________, der mit seinen Anträgen nur teilweise durchdrang, und Fr. 2250.-- auf den Fiskus, weil einerseits die beiden Freisprüche bestätigt wurden und Z___________ mit seinen Begehren teilweise obsiegte.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung ihrer wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).

d) Gemäss Art. 2 Abs. 1 GTar wird die Parteientschädigung global festgesetzt und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz beträgt der gesetzliche Rahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Der Richter hat in diesem Rahmen die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, den Umfang und die vom Anwalt nützlich aufgewendete Zeit und die finanzielle Situation der Parteien zu berücksichtigen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Parteientschädigungen für die beiden Freigesprochenen sieht das Kantonsgericht keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, insbesondere der Vorbereitung und der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist eine Parteientschädigung für die beiden auch zweitinstanzlich Freigesprochenen von je Fr. 1'500.-- (Auslagen inkl.) angemessen. Vorliegend ist mangels besonders schwerer Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der Freigesprochenen die Zusprechung einer Genugtuung an dieselben nicht angezeigt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die verhältnismässig geringfügigen Aufwendungen der Freigesprochenen rechtfertigen auch keine Entschädigung nach lit. b dieser Bestimmung. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Staat Wallis dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt

1. X___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen.

- 28 - 2. Y___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen. 3. Z___________ wird der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) schuldig erkannt. 4. Z___________ wird als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts H___________ vom

9. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007 verurteilt:

a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.

b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln. 5.

a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 105'000.-- (Auslagen Untersuchungsrichteramt Fr. 102'076.75, Gebühren Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 1'323.25) werden Z___________ in Höhe von Fr. 11'373.75 und dem Staat Wallis in Höhe von Fr. 93'626.25 auferlegt.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'700.-- werden Z___________ zu Fr. 450.-- und dem Staat Wallis zu Fr. 2’250.-- auferlegt. 6. Der Staat Wallis bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren. 7. Der Staat Wallis bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren. 8. Der Staat Wallis bezahlt Z___________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Sitten, 15. Februar 2012